Ratgeber · Recht & Steuer
Abgeltungsteuer und Sparer-Pauschbetrag 2026: Was Sparer wirklich abgeben
Wer 2026 als Single mehr als 1.000 Euro Zinsen oder Dividenden pro Jahr bekommt, zahlt darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli, in Summe 26,375 Prozent. Verheiratete haben einen Pauschbetrag von 2.000 Euro. Bei kirchensteuerpflichtigen Sparern kommen 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer obendrauf, in Summe etwa 27,99 Prozent. Dieser Ratgeber zeigt die genaue Steuerberechnung, erklärt Freistellungsauftrag, Günstigerprüfung und Verlustverrechnungstopf und gibt einen Decision-Tree, welcher Freibetrag wann sinnvoll ist.
Die Abgeltungsteuer ist seit 2009 die Standard-Form der Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland. Sie heißt “Abgeltung”, weil mit dem Bank-Steuerabzug die Steuerschuld grundsätzlich erfüllt ist und die Erträge nicht mehr in der normalen Einkommensteuer-Veranlagung auftauchen müssen. Trotzdem gibt es wichtige Stellschrauben, die Sparer kennen sollten: den Pauschbetrag, den Freistellungsauftrag, die Günstigerprüfung und die Verlustverrechnung.
Die Steuersätze im Detail
Die Grundlage ist § 32d EStG. Auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne aus Wertpapieren) wird ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent erhoben, plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer, plus ggf. Kirchensteuer.
Rechnerisch:
- Abgeltungsteuer: 25,00 Prozent
- Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf 25 Prozent): 1,375 Prozent
- Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer: 26,375 Prozent
- Kirchensteuer (8 Prozent auf 25 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg): 2,00 Prozent
- Kirchensteuer (9 Prozent auf 25 Prozent in den übrigen Ländern): 2,25 Prozent
- Gesamtbelastung mit Kirchensteuer Bayern/BW: 28,375 Prozent (genauer: 27,82 Prozent unter Berücksichtigung der Kirchensteuer-Abzugsfähigkeit von Soli)
- Gesamtbelastung mit Kirchensteuer übrige Länder: 27,99 Prozent
Der Solidaritätszuschlag wurde 2021 für Einkommen-Steuerpflichtige in den meisten Fällen abgeschafft, gilt aber bei der Abgeltungsteuer weiterhin in voller Höhe.
Der Sparer-Pauschbetrag
Seit 1. Januar 2023 gilt nach § 20 Absatz 9 EStG:
- 1.000 Euro pro Jahr für Singles
- 2.000 Euro pro Jahr für gemeinsam veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften
Das ist der Betrag, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben, sofern der Freistellungsauftrag bei der Bank korrekt erteilt ist. Bei Überschreitung wird die Steuer automatisch auf den überschießenden Betrag erhoben.
Praktisches Beispiel: Eine Beamtin in Frankfurt erzielt 2026 insgesamt 1.500 Euro Zinsen aus Tagesgeld und Festgeld. Sie hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro bei dieser Bank erteilt. Die Bank zahlt die ersten 1.000 Euro brutto aus, auf die restlichen 500 Euro wird die Steuer einbehalten.
- 500 Euro mal 25 Prozent: 125 Euro Abgeltungsteuer
- 125 Euro mal 5,5 Prozent: 6,88 Euro Soli
- Ohne Kirchensteuer: 131,88 Euro Steuer
- Netto-Zinsen aus den 500 Euro: 368,12 Euro
- Gesamt ausgezahlte Zinsen 2026: 1.368,12 Euro
Ohne Pauschbetrag wären 1.500 Euro mal 26,375 Prozent gleich 395,63 Euro Steuer angefallen.
Wann der Pauschbetrag praktisch relevant wird
Bei den 2026 üblichen Zinsen ist der Pauschbetrag schnell relevant. Wer 35.000 Euro auf einem Tagesgeld zu 3 Prozent hat, erzielt 1.050 Euro Zinsen pro Jahr und überschreitet als Single den Pauschbetrag. Eine grobe Faustregel:
- Bei 2 Prozent Tagesgeld-Zins: Pauschbetrag von 1.000 Euro reicht für 50.000 Euro Guthaben
- Bei 3 Prozent: Pauschbetrag reicht für 33.333 Euro Guthaben
- Bei 4 Prozent: Pauschbetrag reicht für 25.000 Euro Guthaben
Wer als verheiratetes Paar mit dem 2.000-Euro-Pauschbetrag rechnet, kann die doppelten Beträge steuerfrei verzinsen. Bei größeren Vermögen wird die Steuerbelastung schnell substanziell.
Der Freistellungsauftrag richtig setzen
Jede Bank, bei der du Kapitalerträge erzielst, braucht einen eigenen Freistellungsauftrag. Du kannst deinen Pauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen, aber die Summe darf den Gesamt-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Beispiel-Aufteilung als Single mit 1.000 Euro Pauschbetrag:
- ING Tagesgeld: 400 Euro Freistellungsauftrag
- Comdirect Depot: 400 Euro Freistellungsauftrag
- Trade Republic Sparplan: 200 Euro Freistellungsauftrag
Summe 1.000 Euro, alles korrekt.
Wer 500 Euro bei ING und 700 Euro bei Comdirect freistellt, hat insgesamt 1.200 Euro freigestellt. Das überschreitet den Pauschbetrag. Das Bundeszentralamt für Steuern bekommt von den Banken jährliche Meldungen über ausgeschüttete Freibeträge und gleicht sie ab. Wer absichtlich oder versehentlich zu viel freistellt, bekommt einen Steuerbescheid mit Nachzahlung plus Hinzuverdienst-Zinsen.
Praktischer Tipp: Lieber großzügig bei der Bank freistellen, bei der die meisten Erträge anfallen. Wer das Hauptdepot bei Comdirect hat, sollte dort den vollen Pauschbetrag (1.000 Euro) hinterlegen und ggf. nur kleine Beträge bei Nebenbanken freistellen.
Die Günstigerprüfung erklärt
Die Abgeltungsteuer ist pauschal 25 Prozent, der persönliche Einkommensteuersatz hängt vom Gesamteinkommen ab. Wer ein niedriges zu versteuerndes Einkommen hat (unter 18.000 Euro 2026), zahlt einen Grenzsteuersatz von unter 25 Prozent.
In der Steuererklärung kann auf der Anlage KAP, Zeile 4, die Günstigerprüfung beantragt werden. Das Finanzamt rechnet dann die Kapitalerträge zum persönlichen Einkommensteuersatz und erstattet die Differenz zur Abgeltungsteuer.
Typische Profiteure:
- Rentner mit niedriger gesetzlicher Rente und keinen anderen Einkünften
- Studenten mit Mini-Job-Einkommen
- Teilzeit-Beschäftigte mit niedrigem Einkommen
- Kleinunternehmer mit Verlustvortrag aus Vorjahren
Beispiel: Eine Rentnerin in Köln hat 11.000 Euro Renten-Einkommen pro Jahr und 1.800 Euro Zinsen (also 800 Euro über dem 1.000-Euro-Pauschbetrag). Ihre Bank hat darauf 211 Euro Abgeltungsteuer plus Soli einbehalten.
In der Steuererklärung beantragt sie die Günstigerprüfung. Das Finanzamt rechnet ihre Gesamtsteuer: 11.000 Euro Rente plus 800 Euro Zinsen ergibt zu versteuerndes Einkommen 11.800 Euro. Das liegt knapp über dem Grundfreibetrag (2026: 11.604 Euro). Steuerlast auf 11.800 Euro: etwa 30 Euro (Grenzsteuersatz nur knapp positiv). Die 211 Euro Abgeltungsteuer werden zurückerstattet, Endlast 30 Euro.
Erstattung: 181 Euro pro Jahr.
Der Verlustverrechnungstopf
Wer in Wertpapiere investiert, kann Verluste mit Gewinnen verrechnen. Banken führen dafür automatisch zwei separate Verlustverrechnungstöpfe.
Topf 1: Aktien-Verluste. Realisierte Verluste aus Aktien-Verkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktien-Verkäufen verrechnet werden. Diese Sondervorschrift ist im § 20 Absatz 6 EStG geregelt. Sie ist umstritten und wurde mehrfach vor Gericht angegriffen, gilt aber Stand 2026 weiterhin.
Topf 2: Sonstige Verluste. Verluste aus Anleihen, ETFs, Dividenden-Ausschüttungen, Zertifikaten und so weiter. Diese können untereinander mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Praktisches Beispiel: Eike verkauft 2026 Aktien der A-AG mit 3.000 Euro Verlust und Aktien der B-AG mit 2.000 Euro Gewinn. Sein Aktien-Verlust-Topf bei der Bank zeigt 3.000 Euro Verlust. Der Gewinn von 2.000 Euro wird automatisch mit dem Verlust verrechnet, sodass keine Steuer anfällt. Es bleiben 1.000 Euro Verlust im Topf, die ins Folgejahr vorgetragen werden.
Zusätzlich erhält Eike 500 Euro Dividenden. Diese landen im “sonstigen” Topf und werden nicht mit dem Aktien-Verlust-Topf verrechnet (Sondervorschrift). Eike zahlt also auf die 500 Euro Dividenden ganz normal Abgeltungsteuer (132 Euro).
Bank-Wechsel und Verlust-Töpfe
Bei einem Bank-Wechsel oder Depot-Übertrag gehen die Verlust-Töpfe nicht automatisch mit. Wer einen Aktien-Verlust-Topf bei Bank A hat und seine Depot-Werte zu Bank B überträgt, hat zwei Optionen.
Option 1: Verlust-Topf bei Bank A löschen. Bis zum 15. Dezember kann eine Verlustbescheinigung bei Bank A beantragt werden. Damit wird der Verlust-Topf “aufgehoben” und der Verlust kann in der Steuererklärung mit Gewinnen anderer Banken verrechnet werden.
Option 2: Verlust-Topf bei Bank A behalten. Wenn keine Verlustbescheinigung beantragt wird, bleibt der Verlust bei Bank A und kann nur dort verrechnet werden, falls man dort später wieder Gewinne realisiert.
Stiftung-Warentest-Empfehlung: Bei Depot-Wechsel immer Verlustbescheinigung anfordern, sonst können sich Verluste über Jahre “verstecken” und nie genutzt werden.
Steuersituationen im Vergleich
Steuerliche Sondersituationen
NV-Bescheinigung für Geringverdiener. Wer ein dauerhaft sehr niedriges Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 11.604 Euro) hat, kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Die Bank legt diese vor und zieht keinerlei Steuer ab, auch nicht über den Pauschbetrag hinaus. Sinnvoll für Studenten ohne Job, Rentner mit kleinster Rente, Mini-Job-Beschäftigte.
Kinderfreibeträge. Jedes Kind hat seinen eigenen Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro). Eltern können Kapital auf den Namen des Kindes anlegen und die Erträge sind bis zum kindlichen Pauschbetrag steuerfrei. Wichtig: Die Erträge fallen dann auch im Einkommen des Kindes an und können bei der Eltern-Veranlagung eine Rolle spielen (Familienleistungsausgleich). Beratung beim Steuerberater oder bei der Verbraucherzentrale empfohlen.
Auslandsbanken und Quellensteuer. Wer Geld bei einer ausländischen Bank anlegt (Niederlande, Luxemburg, Schweiz), zahlt unter Umständen zusätzlich Quellensteuer im Anlage-Land. Diese kann teilweise auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden, der Erstattungsantrag muss aber im Anlageland gestellt werden. Bürokratisch aufwendig, deshalb für die meisten privaten Sparer nicht empfehlenswert.
Praxis-Beispiele aus drei Lebenslagen
Beispiel 1: Verheiratetes Paar in Hannover, beide Anfang 50. Sie haben 60.000 Euro auf Tagesgeld zu 2,5 Prozent, das sind 1.500 Euro Zinsen pro Jahr. Sie nutzen den Pauschbetrag von 2.000 Euro voll. Steuerlast 2026: null Euro. Sie können sogar noch 500 Euro mehr Zinsen erzielen, bevor Steuern anfallen.
Beispiel 2: Single in Berlin, 35, gut verdienender IT-Berater. Er hat 80.000 Euro in einem MSCI-World-ETF, der jährlich etwa 3.500 Euro Dividenden und Vorabpauschale ausschüttet. Pauschbetrag deckt 1.000 Euro, auf 2.500 Euro fällt Steuer an: 2.500 Euro mal 26,375 Prozent gleich 659,38 Euro. Bei 80.000 Euro Bruttojahresgehalt liegt sein Grenzsteuersatz bei etwa 42 Prozent, eine Günstigerprüfung lohnt nicht, im Gegenteil. Die Abgeltungsteuer ist für ihn günstiger als die persönliche Versteuerung.
Beispiel 3: Rentnerehepaar in Pinneberg. Sie haben 150.000 Euro auf Tagesgeld plus Festgeld zu durchschnittlich 2,8 Prozent, das sind 4.200 Euro Zinsen. Pauschbetrag deckt 2.000 Euro. Auf 2.200 Euro fällt Steuer an: 580 Euro Abgeltungsteuer plus Soli. Wenn ihre Rente plus Zinsen gemeinsam unter dem Grundfreibetrag plus Sparer-Pauschbetrag liegt (etwa 25.000 Euro gemeinsam), lohnt die Günstigerprüfung. Sie können die gezahlte Abgeltungsteuer komplett zurückbekommen.
Was du steuerlich wissen musst
Die wichtigsten praktischen Konsequenzen aus dem deutschen Kapitalertrag-Steuerrecht 2026. Erstens: Den vollen Pauschbetrag immer ausschöpfen. 1.000 Euro Single, 2.000 Euro Verheiratete, verteilt auf die Banken, bei denen die Erträge anfallen. Das ist kostenloses Geld. Zweitens: Bei Bank-Wechsel die Verlustbescheinigung nicht vergessen, sonst gehen Verlust-Töpfe verloren. Drittens: Wer ein niedriges Gesamteinkommen hat (Rentner, Studenten, Teilzeit), sollte die Günstigerprüfung beantragen. Sie kostet einmalig eine Steuererklärung, kann aber jährlich mehrere hundert Euro sparen. Der Sparrechner auf dieser Site arbeitet vor Steuern. Wer die Netto-Rendite wissen will, sollte den Pauschbetrag und die individuelle Steuersituation selbst gegenrechnen. Im Zweifelsfall einen Steuerberater oder die Verbraucherzentrale befragen, das ist hier kein Ersatz für individuelle Beratung.
FAQ
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer 2026 genau?
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent auf den Bruttoertrag (vor Steuern) aus Kapitalanlagen. Darauf wird 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben, in Summe also 26,375 Prozent. Wer Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer: 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in allen anderen Bundesländern. Die Gesamtbelastung steigt damit auf 27,82 Prozent (Bayern/BW) oder 27,99 Prozent (übrige Länder). Beispiel: Single in NRW mit 1.500 Euro Zinsen über dem Pauschbetrag zahlt 1.500 mal 25 Prozent gleich 375 Euro Abgeltungsteuer, 375 mal 5,5 Prozent gleich 20,63 Euro Soli, 375 mal 9 Prozent gleich 33,75 Euro Kirchensteuer. Summe 429,38 Euro. Netto-Zinsen 1.070,62 Euro.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag in 2026?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 1. Januar 2023 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner. Geregelt in § 20 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Davor waren es 801 Euro (Single) und 1.602 Euro (Verheiratete). Die Erhöhung 2023 war Teil einer Steuer-Anpassung wegen der Inflations-Welle. Stand 2026 ist keine weitere Erhöhung beschlossen. Wer den vollen Pauschbetrag ausschöpfen will, muss seinen Freistellungsauftrag bei der Bank entsprechend erteilen oder verteilen. Bei mehreren Banken kann der Pauschbetrag aufgeteilt werden, die Summe darf 1.000 (bzw. 2.000) Euro nicht überschreiten.
Wie funktioniert der Freistellungsauftrag?
Der Freistellungsauftrag ist eine schriftliche Erklärung an die Bank, dass der Sparer-Pauschbetrag genutzt werden soll. Die Bank zahlt dann Zinsen und Dividenden bis zur Höhe des erteilten Freibetrags ohne Steuerabzug aus. Erst wenn der erteilte Freibetrag überschritten wird, behält die Bank automatisch die Abgeltungsteuer ein. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit beim Online-Banking erteilt oder geändert werden, ohne Gebühren. Bei mehreren Banken kann der Pauschbetrag aufgeteilt werden, zum Beispiel 600 Euro bei der Hausbank und 400 Euro beim Online-Broker. Wichtig: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Pauschbetrag (1.000 Euro Single, 2.000 Euro Verheiratete) nicht überschreiten, sonst riskiert man Nachzahlungen und Strafen vom Finanzamt.
Was ist die Günstigerprüfung und wann lohnt sie?
Die Günstigerprüfung ist eine Wahloption für Steuerpflichtige mit niedrigem persönlichen Einkommensteuersatz. Wer im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen unter etwa 18.000 Euro hat, zahlt einen Grenzsteuersatz von unter 25 Prozent. Auf Antrag in der Steuererklärung (Anlage KAP, Zeile 4) prüft das Finanzamt, ob die individuelle Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die pauschale Abgeltungsteuer. Wenn ja, wird die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet. Typisch lohnend für Rentner mit geringer Rente, Studenten, Teilzeit-Beschäftigte. Beispiel: Eine Rentnerin mit 12.000 Euro Renten-Einkommen und 1.500 Euro Zinsen hat einen Grenzsteuersatz von etwa 12 Prozent. Sie spart durch Günstigerprüfung etwa 195 Euro Steuer pro Jahr (13 Prozent von 1.500 Euro).
Was ist der Verlustverrechnungstopf bei Aktien?
Banken führen für jeden Anleger einen Verlustverrechnungstopf für Aktien-Verluste (separat) und einen für sonstige Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, andere Wertpapier-Verluste). Realisierte Aktien-Verluste werden im Aktien-Topf gesammelt und können nur mit zukünftigen Aktien-Gewinnen verrechnet werden. Sonstige Verluste (z.B. aus ETFs) werden im allgemeinen Topf gesammelt und können mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Ungenutzte Verlustverrechnungstöpfe werden ins Folgejahr vorgetragen. Wer einen Verlust steuerlich nutzen will, kann bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen und in der Steuererklärung mit Erträgen anderer Banken verrechnen. Wichtig bei Bank-Wechsel: Verlust-Töpfe gehen nicht automatisch mit, sondern müssen aktiv übertragen werden oder ausgeschüttet.
Quellen
Worauf dieser Ratgeber sich stützt
- Bundesministerium der Finanzen: Abgeltungsteuer und Sparer-Pauschbetrag
- § 20 EStG: Einkünfte aus Kapitalvermögen (aktueller Stand)
- § 32d EStG: Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Bund der Steuerzahler: Praxis-Tipps zur Abgeltungsteuer
- Stiftung Warentest Finanztest: Steuern auf Kapitalerträge optimieren